Anwendbarkeit des AGG auf die betriebliche Altersversorgung - Keine Erfassung vorrangiger Sonderregelungen - generelles Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts - Gesamtschuldnerische Haftung des Arbeitgebers und des Versicherers für Ansprüche bezüglich einer Diskriminierung 1. Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält. 2. Bei einer dem AGG widersprechenden Diskriminierung ergibt sich aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 AGG i. V. mit der zugrunde liegenden diskriminierenden Regelung, dass eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit gegeben ist.
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