Die Kläger, in Gütergemeinschaft lebende Eheleute, bewirtschaften gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen nach § 13a EStG ermittelter Gewinn gesondert und einheitlich festgestellt wird. Zur Erleichterung des Wohnungsbaus beschloss die Stadt A mit Satzung vom 25. 9. 1992, Außenbereichsflächen zur Wohnbebauung zuzulassen. In dem Geltungsbereich der Satzung lagen auch bisher von den Klägern landwirtschaftlich genutzte Flächen.
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