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>Streikbegleitende 'Flashmob-Aktion' als Eingriff in den Gewerbebetrieb - Erhebliche Betriebsstörung - Flashmob-Aktionen' nicht generell unverhältnismäßig und rechtswidrig - Hausrecht oder Betriebsschließung als Verteidigungsmittel - Kein Straftatbestand
【24h】
Streikbegleitende 'Flashmob-Aktion' als Eingriff in den Gewerbebetrieb - Erhebliche Betriebsstörung - Flashmob-Aktionen' nicht generell unverhältnismäßig und rechtswidrig - Hausrecht oder Betriebsschließung als Verteidigungsmittel - Kein Straftatbestand
Eine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung tariflicher Ziele Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, ist nicht generell unzulässig. Der damit verbundene Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Arbeitgebers kann aus Gründen des Arbeitskampfrechts gerechtfertigt sein, wenn dem Arbeitgeber wirksame Verteidigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.
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