Es wird zumeist davon ausgegangen, dass Ehegatten, Lebenspartner und Kinder ohne Einschränkung bei der Krankenkasse des Ehegatten, des Lebenspartner, des Vaters oder der Mutter als Familienangehörige versichert sind. Dem ist aber nicht so.rnEhegatten, Lebenspartner und Kinder sind nach § 10 Abs. 1 SGB V u. a. nur dann beim Ehegatten, Lebenspartner, dem Vater oder bei der Mutter als Familienangehörige versichert, wenn sie „kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet".
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