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>Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht der Bank zur eingeschränkten Einlagensicherung durch Hinweis in den AGB - Haftung der Bank wegen Verletzungeines Beratungsvertrages: Empfehlung eigener Anlageprodukte trotz eingeschränkter Einlagensicherung war nicht anlegergerecht
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Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht der Bank zur eingeschränkten Einlagensicherung durch Hinweis in den AGB - Haftung der Bank wegen Verletzungeines Beratungsvertrages: Empfehlung eigener Anlageprodukte trotz eingeschränkter Einlagensicherung war nicht anlegergerecht
Eine Bank genügt ihrer Pflicht nach § 23a Abs. 1 Satz 2 KWG i. d. F. vom 1. 8. 1998, einen Kunden schriftlich in leicht verständlicher Form über die Sicherungseinrichtung zu informieren, wenn die Information in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und sie den Kunden hierauf vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung gesondert hinweist.
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