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>Kündigung wegen Betriebstilllegung und anschließender Betriebsübergang - Unwirksamkeit der Kündigung gilt (entgegen BAG) nur gegenüber Veräußerer - Betriebsteilübergang setzt nicht Erhaltung bisheriger Organisationsstruktur voraus
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Kündigung wegen Betriebstilllegung und anschließender Betriebsübergang - Unwirksamkeit der Kündigung gilt (entgegen BAG) nur gegenüber Veräußerer - Betriebsteilübergang setzt nicht Erhaltung bisheriger Organisationsstruktur voraus
1. Ein Betriebsteilübergang i. S. von § 613a BGB setzt nicht voraus, dass die bisherige Organisationsstruktur erhalten bleibt. Es genügt, wenn mit den übertragenen Produktionsfaktoren die wirtschaftliche Einheit, die im Veräußererbetrieb eigenständig organisiert war, in ihrer Funktionalität und wirtschaftlichen Zweckbestimmung im Erwerberbetrieb beibehalten wird (EuGH vom 12. 2. 2009 - C - 466/07 - [Klarenberg], SR 2009 S. 84).
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