Der Kläger hat während seiner Anstellung bei der Arbeitgeberin mehrere Diensterfindungen gemacht, die diese unbeschränkt in Anspruch nahm. Der Kläger erhält dafür vertraglich festgesetzte Vergütungen. Seit 2003 hat der Kläger keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ist beendet. Gleichwohl führte die Arbeitgeberin LSt für die weiterhin gewährten Erfindervergütungen an das FA ab. Das FA lehnte es ab, die LSt-Anmeldungen des Arbeitgebers zu ändern und dem Kläger die abgeführte LSt zu erstatten. Dagegen wandte sich der Kläger.
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