Bindung der Mittelverwendung für durch Anwalt eingeworbene Kautionsgelder Dritter - Der darlehensweise gewährte Kautionsbetrag darf nicht zur Tilgung von Honorarforderungen des Anwalts des inhaftierten Mandanten verwendet werdenrnBGB § 667rnDer Rechtsanwalt, der selbst oder über einen Dritten für seinen in Untersuchungshaft sitzenden Mandanten Gelder einwirbt zu dem Zweck, eine Kaution zu stellen, darf die ihm zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Mittel nicht anderweitig verwenden. Weitergehende Pflichten, etwa zur Sicherung der Rückführung dieser Mittel nach bestimmungsgemäßer Verwendung oder zur längerfristi-gen Verwaltung, treffen den Rechtsanwalt i. d. R. nicht (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 22. 7. 2004 - IX ZR 132/03, DB 2004 S. 2751 = NJW 2004 S. 3630 und 12. 10. 2006 - IX ZR 108/03, NJW-RR 2007 S. 267).
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