a) Steht das zur Bef?rderung übergebene Gut nicht im Eigentum des Absenders, so genügt es für die Entstehung eines Frachtführerpfandrechts nach § 441 Abs. 1 HGB, dass der Eigentümer mit dem Transport uneingeschr?nkt einverstanden ist, was sich auch aus einem konkludent erkl?rten generellen Einverst?ndnis des Eigentümers ergeben kann.rnb) Die Vorschrift des § 441 Abs. 1 HGB ist im Wege einer te-leologischen Reduktion dahin auszulegen, dass ein Frachtführerpfandrecht an Drittgut nur wegen konnexer Forderungen des Frachtführers entstehen kann.
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