Die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Besch?ftigung und Beruf sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelungrnentgegenstehen, nach der Arbeitnehmer, die eine Altersrente beziehen k?nnen, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind, allein aus diesem Grund eine Entlassungsabfindung nicht beziehen k?nnen, die dazu bestimmt ist, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit einer Betriebszugeh?rigkeit von mehr als zw?lf Jahren zu f?rdern.
展开▼