a) Das Fehlen einer Abfindungsbilanz hindert den Eintritt der F?lligkeit des Verlust-ausgleichsanspruchs der BGB-Gesellschaft nicht.rnB) Für die subjektiven Voraussetzungen des Beginns der Verj?hrungsfrist genügt es, wenn die Gesellschaft - neben der Kenntnis des Ausscheidens - auch ohne exakte Be-rnrechnung in einer Auseinandersetzungsbilanz wusste oder ohne grobe Fahrl?ssigkeit h?tte wissen müssen, dass das Gesell-schaftsverm?gen zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht ausreicht.
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