a) Die Gesellschafter einer GmbH k?nnen im Wege einer schuldrechtlichen Nebenabrede im Interesse der Gesellschaft abweichend von einer Satzungsbestimmung eine geringere Abfindungsh?he für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbaren.rnB) In diesem Fall kann die Gesellschaft diese Abrede gem. § 328 BGB einem Gesellschafter entgegenhalten, der trotz seiner schuld-rechtlichen Bindung aus der von ihm mit getroffenen Nebenabrede auf die in der Satzung festgelegte h?here Abfindung klagt.
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