Nach § 4 Abs. 2 BBiG ist die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung zul?ssig. Die Ausbildung hat grunds?tzlich in einem Berufsausbildungsverh?ltnis stattzufinden. Soll ein solches nicht vereinbart werden, kann stattdessen auch ein Arbeitsverh?ltnis begründet werden. Es ist jedoch unzul?ssig, die Ausbildung in einem anderen Vertragsverh?ltnis nach § 26 BBiG, etwa einem ?Anlernverh?ltnis", durchzuführen. Derartige Vertr?ge sind wegen des Gesetzesversto?es insgesamt nach § 134 BGB nichtig. Trotzdem eingegangene ?Anlernverh?ltnisse" sind für den Zeitraum ihrer Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverh?ltnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. Faktisches Arbeitsverh?ltnis) wie ein Arbeitsverh?ltnis zu behandeln. Zu zahlen ist die I. S.
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