1. Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der Stpfl. geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren.
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