Die explizite Einführung der wertpapiergebundenen Zusage fuhrt zu einer sachgerechten Bilanzierung und Aufwandserfassung der zugrunde liegenden Altersversorgungsverpflichtungen und ähnlich langfristig fälliger Verpflichtungen. Zur Beurteilung, ob es sich bei einer konkreten Altersversorgungsverpflichtung um eine wertpapiergebundene Zusage handelt, sind allein die in § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB formulierten Voraussetzungen zu prüfen. Insbesondere steht es der Klassifizierung als wertpapiergebundene Zusage nicht entgegen, wenn eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Bestandteile enthält, die sich nicht ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert korrespondierender Wertpapiere bemessen. In diesen Fällen gelten lediglich für diese zu identifizierenden Mindestleistungen i. d. R. die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze des § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB. Die Rückstellungen für diese Teile der Altersversorgungsverpflichtungen sind somit mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Gleichwohl verbleibt es für die in aller Regel wesentlichen Bestandteile der betrieblichen Altersversorgung, die sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren bemessen, bei den Bilanzierungsvorschriften für eine wertpapiergebundene Altersversorgungsverpflichtung oder ähnlich langfristig fälligen Verpflichtung. Schließlich steht der Einordnung einer Altersversorgungsverpflichtung als wertpapiergebundene Zusage grds. nicht entgegen, dass die Zusage eine Verrentung vorsieht, Garantieleistungen bzw. garantierte Leistungsanpassungen in der Rentenbezugszeit enthält oder die Kapitalanlage eine Schwankungsreserve zum Ausgleich von Finanzierungsrisiken umfasst. In jedem Fall ist anhand der o. g. Kriterien eine sorgfältige Einzelprüfung hinsichtlich der Klassifizierung als wertpapiergebundene Zusage vorzunehmen.
展开▼