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>Auflösungsantrag: Stellung als leitender Angestellter erfordert Personalkompetenz über begrenzten Personenkreis hinaus - Gesellschafterstellung reduziert nicht Anforderungen an Auflösungsgründe
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Auflösungsantrag: Stellung als leitender Angestellter erfordert Personalkompetenz über begrenzten Personenkreis hinaus - Gesellschafterstellung reduziert nicht Anforderungen an Auflösungsgründe
1. Die von § 14 Abs. 2 KSchG geforderte Befugnis des leitenden Angestellten zur selbstständigen Einstellung und Entlassung muss eine bedeutende Zahl von Arbeitnehmern erfassen. Ein nur eng begrenzter Personenkreis genügt nicht. 2. Auflösungsgründe für den Arbeitgeber i. S. von § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG können solche Umstände sein, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistung oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen.
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