Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 20. 9. 2011 - 7 Sa 1318/11 ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, an eine Leiharbeitnehmerin das im Entleiherbetrieb übliche Entgelt zu zahlen, obwohl ein mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) vereinbarter Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsah. Es hat damit eine Entscheidung des ArbG Frankfurt/ Oder bestätigt.Das beklagte Zeitarbeitsunternehmen hatte mit der Klägerin vereinbart, dass ein mit der CGZP abgeschlossener Tarifvertrag Anwendung finden solle, der eine geringere als die betriebsübliche Vergütung vorsah; außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine jeweils dreimonatige Ausschlussfrist für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.
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机译:在2011年9月20日-7 Sa 1318/11的判决中,LAG柏林-勃兰登堡州判处一家临时职业介绍所向其支付聘用公司通常的工资,尽管其中一项是与基督教工会就临时工作和人事服务社达成的集体谈判协议(CGZP)达成的集体协议规定了较低的薪酬。因此,它证实了ArbG Frankfurt / Oder的一项决定,被告临时职业介绍所已与原告达成协议,认为应适用与CGZP达成的集体协议,该协议规定的薪酬低于正常薪酬;雇佣合同还包括三个月的法外和司法要求索赔截止期。
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