In den FÄ gehen vermehrt Einsprüche ein, mit denen - in Anlehnung an die reisekostenrechtlichen Regelungen anderer Bundesländer - für durch Auswärtstätigkeit veranlasste Kosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw ein pauschaler Kilometersatz von 0,35 €/km als Werbungskosten geltend gemacht wird. Nach R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR können Kosten für die Fahrten mit dem eigenen Pkw, die als Reisekosten zu berücksichtigen sind, ohne Einzelnachweis mit pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nach der höchsten Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach dem BRKG festsetzt. Nach § 5 Abs. 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines eigenen Pkw unverändert 0,30 € (vgl. auch BMF vom 20. 8. 2001, BStBl. I 2001 S. 541 = DB 2001 S. 1855).
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机译:FÄ越来越多地提出异议,根据其他联邦州的旅行费用规定,德国联邦政府要求将0.35欧元/公里的统一费率作为德国境外旅行费用的广告费用。根据R 9.5第1条第5款LStR,您可以将自己的汽车旅行费用作为旅行费用考虑在内,而无需单独证明即可使用统一费率的公里数费率,BMF与联邦州最高金融当局根据最高距离达成协议并根据BRKG收取赔偿。根据BRKG第5条第(2)款,使用自己的汽车的旅行津贴保持不变,为0.30欧元(另请参见2001年8月20日的BMF,BStBl。I 2001 p。541 = DB 2001 p。1855)。
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