Rechnungslegungsverordnungen: Änderungen im Bundesrat gebilligt Am 27. 5. 2011 hat der Bundesrat der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 13. 4. 2011 zugestimmt, die nach Verkündung im BGB1. mit Wirkung zum 31. 12. 2010 rückwirkend in Kraft treten wird. Die Verordnung nimmt in den Rechnungslegungsverordnungen für Krankenhäuser, Pflegeinrichtungen, Zahlungsinstitute, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungs-unternehmen sowie Pensionsfonds Änderungen in den Bilanzformblättern vor, die durch das BilMoG veranlasst sind. Durch die Änderungen in den Bilanzformblättern wird insbes. der seit dem BilMoG in § 272 HGB nicht mehr zulässige Ausweis ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital auf der Aktivseite der Bilanz korrigiert und stattdessen eine neue Darstellung des Eigenkapitals auf der Passivseite vorgeschrieben. Ergänzend dazu erfolgt auf der Aktivseite nur noch der Ausweis des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Kapitals. Soweit bereits Bilanzen erstellt wurden, die nicht den neuen Bilanzformblättern entsprechen, ist dies unschädlich, soweit der Ausweis des Eigenkapitals dem neuen § 272 HGB entspricht.
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