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Zur Haftung des Geschäftsführers wegen Zahlung rückständiger Steuern und Sozialversicherungs-beiträgen nach Eintritt der Insolvenzreife

机译:破产后总经理对欠缴税款和社会保障缴款的责任

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摘要

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. Der Beklagte war Geschäftsführer der I. Bauingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen aufgrund eines Antrags vom 25. 1. 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist der Insolvenzverwalter. Er verlangt von dem Beklagten zwei Zahlungen ersetzt, die dieser am 21. und 25. 10. 2005 zulasten des Gesellschaftsvermögens an das Finanzamt D. und die AOK H. geleistet hat. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits überschuldet gewesen.
机译:根据总经理§64第1条的规定,如果总经理在破产到期后向税务局缴纳销售税和工资税,并向代收税款缴纳社会保障的雇员股份,则不承担责任。被告是I. Bauingenieurgesellschaft mbH(以下称债务人)的董事总经理,该公司的破产程序是根据申请于2006年1月25日启动的。原告是管理员。他要求被告从2005年10月21日至25日向公司税务部门D和AOK H支付两笔款项,分别是公司资产。原告声称债务人在付款时已经欠债过多。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2011年第8期|p.462-465|共4页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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  • 入库时间 2022-08-17 23:50:55

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