Die sachliche GewSt-Pflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe beginnt erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind (st. Rspr.). Dies gilt für PersGes. unabh?ngig von der Rechtsform ihrer Gesellschafter. Die Einfügung des § 7 Satz 2 GewStG hat zu keiner ?nderung dieser rechtlichen Beurteilung geführt. Die Kl?gerin ist eine GmbH & Co. KG, die am 16. 6. 2003 (Streitjahr) errichtet und am 8. 8. 2003 im Handelsregister eingetragen wurde.
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