a) Die Verwendung der Bezeichnung Sozietät durch einen Zusam-menschluss von Rechtsanwälten, die keine Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, ist keine unzulässige Irreführung der Rechtsuchenden i. S. des § 43b BRAO, wenn die Beauftragung der zusammengeschlossenen Rechtsanwälte dem Rechtsverkehr im Wesentlichen die gleichen Vorteile bietet wie die Mandatierung einer Anwaltssozietät (Abkehr von BGH-Urteil vom 29.10.1990 - AnwSt (R) 11/90, BGHSt 37 S. 220 [223 ff.]).
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