Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle Dokumente, die sich auf ein Arbeitsverhältnis mit internationalem Charakter beziehen, in der Sprache der Region abzufassen, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Insbesondere im Zusammenhang eines Arbeitsverhältnisses mit internationalem Charakter stellt eine solche sprachliche Verpflichtung ein Hemmnis für die Arbeitnehmerfreizügigkeit dar, das weder aufgrund des Schutzes des Arbeitnehmers noch zur wirksamen Kontrolle durch Verwaltung und Justiz noch aufgrund einer Politik zur Verteidigung einer Sprache gerechtfertigt ist.
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