Soweit ersichtlich, haben sich Finanzgerichte bisher fünfmal mit der Zinsschranke auseinandergesetzt. Stets begehrten die Stpfl. vorläufigen Rechtsschutz, also die AdV u. a. aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift. Gestritten wird über eine Regelung, die dem Abzug insbes. für Zinsen auf Drittbankdarlehen Schranken setzt. Die Vorschrift ist steuersystematisch und auch in ihren Details höchst umstritten. (. . .) Den vermeintlichen Escape-Varianten sind mit Ausnahme der € 3- Millionen- Grenze hohe Hürden gesetzt. In der Praxis ist auf sie kein Verlass. Es verwundert nicht, dass die Finanzgerichte AdV-Anträgen stattgegeben haben. Zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift liegen allerdings diametrale Aussetzungsbeschlüsse vor. Das FG Niedersachsen bestätigte im Be-schluss vom 18. 2. 2010 (6 V 21/10) ernstliche Zweifel daran, dass Zinsaufwendungen mehrerer wesentlich Beteiligter bei der Anwendung der Rückausnahme des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG zur Zinsschranke zu addieren sind.
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机译:可以看出,到目前为止,金融法院已对利息壁垒进行了五次处理。 Stpfl。临时法律保护,即AdV u。一个。由于对法规的合宪性表示怀疑。争议涉及限制扣除的法规,尤其是对第三方银行贷款利息的扣除。该法规是税收系统的,其细节备受争议。 (...)除了300万欧元大关外,所谓的逃生变式都面临很高的障碍。实际上,您不能依靠它们。金融法院批准了AdV申请也就不足为奇了。但是,有关于该法规的合宪性的完全中止决定。下萨克森州地方法院在2010年2月18日的判决(6 V 21/10)中确认了严重的疑问,即在重新接纳第8a(3)条第1项KStG时应将几个重要当事方的利息费用加到利息壁垒上。
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