Ein zinsloses Gesellschafterdarlehen zwischen Körperschaften ist aus Sicht des Darlehensgebers steuerlich recht unspektakulär. Regelmäßig handelt es sich um eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung, die nicht einlagefähig ist und es kommt nicht zu gewinnerhöhenden Korrekturen, insbesondere findet keine Besteuerung von fiktiven Darlehenszinsen auf Ebene des Gesellschafters statt. Anders kann dies aber bei der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes (§ 1 Abs. 1 AStG) in grenzüberschreitenden Situationen aussehen, die jedoch wiederum durch das Europarecht überlagert wird. Hierzu hat das Schleswig-Holsteinische FG kürzlich eine interessante Entscheidung getroffen (Urteil vom 29. 11. 2012 - 1 K 118/07, DB0572915 = EFG 2013 S. 279).
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机译:从贷方的角度来看,出于税收目的,公司之间的无息股东贷款是非常不明显的。通常,这是使用权的免费转移,该费用不可以存入,也没有为增加利润而进行的更正,尤其是没有对合作伙伴一级的虚拟贷款利息征税。这与跨境情况下的独立交易原则(§1 Abs。1 AStG)的适用可能有所不同,而后者又被欧洲法律所覆盖。石勒苏益格-荷尔斯泰因州FG最近做出了一个有趣的决定(2012年11月29日的判决-1 K 118/07,DB0572915 = EFG 2013 p。279)。
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