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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI

机译:根据HOAI第8条第2款,实现中期付款的利润

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摘要

Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Ingenieurbüro für Bautechnik. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG. In ihrer Bilanz auf den 31.12.2000 aktivierte sie „unfertige Leistungen" i.H.v. 8.481.829,85 DM und passivierte „erhaltene Anzahlungen" i.H.v. 11.041.615,56 DM als Verbindlichkeiten, da sie davon ausging, dass insoweit eine Gewinnrealisierung noch nicht eingetreten sei. Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass ein wesentlicher Teil der Leistungen, die die Klägerin in ihrer Bilanz als unfertige Leistungen ausgewiesen hatte, bereits wirtschaftlich erfüllt und der Gewinn auch insoweit realisiert sei. Für mögliche Belastungen durch Restarbeiten und Planungsfehler setzte es eine Rückstellung in Höhe der Differenz zwischen den Honorarforderungen und den erhaltenen Anzahlungen an und erhöhte in dem geänderten Feststellungsbescheid für 2000 vom 04.11.2005 den Gesamthandsgewinn der Klägerin auf 3.984.378 DM. Nach Abzug der Sonderbetriebsausgaben beliefen sich die festgestellten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf 3.959.445 DM.
机译:原告是一家幼稚园,负责建设技术的工程办公室。它通过根据EStG第4(1)节比较商业资产来确定其利润。在2000年12月31日的资产负债表中,该公司将“进行中的工程”资本化为8,481,829.85德国马克,并钝化了“已收预付款”,即11,041,615.56马克为负债,因为它假定该公司尚未实现利润。经过外部审计,财务顾问认为,申请人在资产负债表中显示为进行中的工作的大部分服务已经在经济上得到实现,并且在这方面已经实现了利润。为了解决由于剩余工作和计划​​错误而可能造成的负担,该公司在2005年11月4日修订的2000年评估通知中设立了一项等于费用索偿与预付款之间的差额的拨备,并将申请人的总手头利润增加到3,984,378德国马克。在扣除特殊运营费用之后确定的自雇收入为3,959,445德国马克。

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    《Der Betrieb》 |2014年第47期|2684-2685|共2页
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