a) Fällt ein Lebensversicherungsvertrag nicht in den Anwendungsbereich des Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F., weil er zu den in Art. 37 Satz 1 Nr. 4 a.F. genannten Versicherungsverträgen gehört, unterliegt auch ein dessen Finanzierung dienender Darlehensvertrag nicht Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F.. b) Die neben der Einzahlung in eine Lebensversicherung für deren Verwaltung anfallenden Kosten sind untergeordnete Nebenleistungen, die für die Einordnung des finanzierten Vertrags i.S.v. Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. keine prägende Bedeutung besitzen.
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