1. Ein dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von einem Meldetermin rechtfertigt auch bei jew. ordnungsgemäßer Meldeaufforderung nicht zwingend die Annahme, der Bezieher von Arbeitslosengeld sei nicht mehr verfügbar. Einen solchen Automatismus sieht das Gesetz nicht vor. 2. Das Nichterscheinen eines Arbeitslosen nach Erhalt einer Meldeaufforderung kann als gewichtiges Indiz fehlender Verfügbarkeit sowie als Verletzung der Obliegenheiten des Arbeitslosen zur Angabe von Tatsachen und zum persönlichen Erscheinen nach den für alle Sozialleistungen geltenden Mitwirkungsvorschriften Grund für eine Leis-tungsversagung oder -entziehung sein. Die allgemeinen Mitwirkungsvorschriften sind insoweit neben der speziellen Regelung des SGB Ⅲ zur Meldeaufforderung anwendbar.
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