Die Klägerin ist im Handel mit Kfz tätig. Für das Streitjahr 2002 reichte sie ihre USt-Jahreserklärung am 22.08.2003 beim FA ein. Hieraus ergab sich ein Vergütungsanspruch i.H.v. 1.129.512,20 €. Das FA stimmte dem gem. § 168 Satz 2 AO zu. Im Februar 2006 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt, die auch das Streitjahr betraf. Aus hier nicht streitigen Gründen verminderte das FA im Anschluss an die Außenprüfung den Vergütungsanspruch auf 1.129.286,60 € und hob den Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) auf. Änderungen bei den nach § 6a UStG steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen ergaben sich nicht.
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