Auch 15 Jahre nach Inkrafttreten der InsO ist nicht abschließend geklärt, wann genau ein Unternehmen einen Insolvenzantrag stellen muss. So wird diskutiert, ob eine zwar geringfügige, aber dauerhafte Liquiditätslücke den Gang zum Amtsgericht erfordert. Auch war lange umstritten, ob künftig fällig werdende Verbindlichkeiten bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen sind - bis der Strafsenat des BGH dies mit einem Beschluss vom 21. 8. 2013 (1 StR 665/12) bestätigt hat. Spätestens mit dem durch das ESUG neu geschaffenen Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO hat die konkrete Abgrenzung der Insolvenzeröffnungsgründe zudem an Bedeutung gewonnen.
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