a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gem. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verlangten Auskunft nach § 131 AktG grds. von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Das gilt auch für die Frage, ob die Erteilung der Auskunftgeeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil i. S. des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG zuzufügen.
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