1. Die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte für verschrei-bungspflichtige Arzneimittel, die pharmazeutische Unternehmen nach § 1 AMRabG seit dem 01.01.2011 an die zentrale Stelle der privaten Krankenversicherungen (ZESAR) leisten, können auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts und der EuGH-Rspr. nicht bei der Bemessung des Entgelts i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG oder als Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG bezüglich der Lieferungen an Apotheken oder Zwischenhändler mindernd berücksichtigt werden.
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