Bei Ankündigung einschneidender Restrukturierungs-maßnahmen angesichts einer drohenden Insolvenz des Emittenten dürfte der erste Impuls eines beunruhigten Anlegers die sofortige Kündigung sein. Nach der Entscheidung des OLG Köln (vom 09.07.2015 - 3 U 58/12, DB 2015 S. 2379) steht Anlegern ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 Abs. 1 BGB zwar grds. zu. Die gebotene Interessenabwägung ergibt aber, dass bei Vorlage eines Restrukturierungskonzepts nicht nur eineerste Gläubigerversammlung, sondern bei deren Beschlussunfähigkeit auch eine zweite abgewartet werden muss. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Gläubigerversammlung das individuelle Kündigungsrecht der Anleger durch Mehrheitsbeschluss ausschließen kann, um zu verhindern, dass Kündigungen einzelner die mehrheitlich mitgetragene Restrukturierung der Emittentin gefährden. Begründet wird dies mit der kollektiven Bindung der Anleihegläubiger sowie dem daraus folgenden „Primat der Gläubigerversammlung".
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机译:如果在发行人即将破产的情况下宣布了严厉的重组措施,那么担心的投资者的第一动力应该是立即终止。根据科隆高级区域法院的判决(日期为2015年7月9日-3 U 58/12,DB 2015 p。2379),投资者根据BGB第314(1)条享有特别终止权。至。但是,必要的利益平衡表明,如果提出重组概念,则如果不能通过决议,不仅必须等待第一次债权人会议,而且还必须等待第二次债权人会议。这确保了债权人会议可以排除以多数表决权终止投资者的个人权利,以防止个人的终止危及发行人的多数重组。债券债权人的集体债券和由此产生的“债权人会议的首要地位”证明了这一点。
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