Der Rangrücktritt ist eine Möglichkeit, um die Überschul-dung der Gesellschaft nach § 19 Abs. 1 InsO und eine daraus folgende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags abzuwenden, weil ein richtig vereinbarter Rangrücktritt erlaubt, die vom Rangrücktritt erfasste Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus unberücksichtigt zu lassen. In früheren Entscheidungen hatte der BGH die Anforderungen formuliert, die ein Rangrücktritt dabei erfüllen musste (so insb. BGH Urteil vom 08.01.2001 - II ZR 88/99, DB 2001 S. 373). Im Zuge des MoMiG wurde in §§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 39 Abs. 2 InsO gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Rangrücktritt die Nichtberücksich-tigung im Überschuldungsstatus gestattet. Leider warf die Neuregelung zahlreiche Fragen auf, die der BGH mit Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 133/14, DB 2015 S. 732 beantwortet hat. Bemerkenswert ist, dass der konkrete Fall einen Sachverhalt aus der Zeit vor Inkrafttreten des MoMiG betraf, die Klärung durch den BGH also weitgehend als obiter dictum erging.
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