M.E. bestehen gute Gründe für die Annahme, dass der BFH die Entscheidung des FG München nicht bestätigt. Insb. die Notwendigkeit zur - schätzungsweisen - Aufteilung der Zahlung des als „Vermarktungskostenzuschuss" genannten Betrags auf nicht aktivierungsfähige Herstellungskosten und einen „Rest" und die Anforderungen an den Begriff der feststehenden Zeit sowie die Detailregelungen zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen vorzeitiger Vertragsbeendigung sprechen gegen eine Erfassung als aktiven RAR Es ist zu hoffen, dass das BFH-Urteil wieder zu einer erhöhten Rechtssicherheit im Bereich der Medienfonds führt.
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