Der Beitrag analysiert das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 16.09.2014, in dem sich das Gericht mit der Zurechnung von Einkünften zu einer ausländischen Betriebsstätte auseinandergesetzt hat. Das FG stellt klar, dass nachträgliche Erträge bei gegebenem Veranlassungszusammenhang einer bereits aufgelösten ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen und somit bei Geltung der Freistellungsmethode von der inländischen Besteuerung auszunehmen sind. Im Umkehrschluss wird hieraus aber gleichsam zu folgern sein, dass etwaige nachträgliche Outbound-Aufwendungen grds. ebenfalls der ehemaligen ausländischen Tätigkeit zuzurechnen sind.
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