Die Parteien streiten über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben. Die Klägerin, die für die Geschäftsführung der Beklagten Sekretariats- und Assistenztätigkeiten erledigte, verlangte von ihrem früheren Arbeitgeber mehr als 18.000 € für von ihr behauptete Zeitguthaben i.H.v. 645 Gutstunden nach ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte hingegen behauptete, das Arbeitszeitkonto stehe auf „Null", u.a. deshalb, weil die Parteien kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses Vertrauensarbeitszeit vereinbart hätten. Etwaige Ansprüche seien zudem aufgrund tarifvertraglicher Regelungen verfallen.
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