Liebe Leserinnen und Leser, im Juli wurde das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen veröffentlicht. Bereits Ende des letzten Jahres hatte Spengel in dieser Zeitschrift dringenden Handlungsbedarf bei Cum/Cum-Geschäften ausgemacht und die Regelungen im BMF-Schreiben vom 11.11.2016 stark kritisiert (vgl. DB 2016 S. 2988). Nachdem auf der Landesministerkonferenz vom 01.12.2016 das BMF aufgefordert wurde, sein Schreiben mit Klarstellungen und Ergänzungen zu versehen, haben Bund und Länder nun die Kriterien zur steuerlichen Aufarbeitung vergangener Cum/Cum-Gestaltungen festgelegt. Bei Kapitalerträgen, die ab dem 01.01.2016 zufließen, ist der neu geschaffene § 36a EStG vorrangig anzuwenden. In allen offenen Altfällen wird die Finanzverwaltung prüfen, ob die Transaktionen als Cum/Cum-Gestaltungen einzustufen sind und ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO gegeben ist. Diese Vorgaben der Finanzverwaltung prüfen Helios/Lenz und stellen ihre Meinung zum Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Cum/Cum-Transaktionen dar. Zudem werden die Folgewirkungen der Verwaltungsanweisung für Investmentfonds und Depotbanken beleuchtet.
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