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BFH: Turnierbridge ist gemeinnützig

机译:BFH:比赛桥梁是非盈利性的

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摘要

Der BFH hat mit Urteilen vom 09.02.2017 (V R 69/14, RS1238443 und V R 70/14, RS1238444) entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport. Geklagt hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen in der Bundesrepublik Deutschland, der die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene vertritt und für die Organisation und Reglementierung des nationalen und internationalen Wettbewerbsbetriebs sowie die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe zuständig ist. Wer als gemeinnützig anerkannt ist, ist grds. von der KSt befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-25 AO abschließend aufgezählt. Hiervon nicht umfasste Zwecke können aber gem. § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.
机译:BFH于2017年2月9日做出判决(VR 69/14,RS1238443和VR 70/14,RS1238444),因此决定承认竞赛桥为非营利性组织的权利,因为竞赛桥在物质,知识或道德领域为广大公众服务像运动一样促进。德意志联邦共和国的桥梁协会联合会提起诉讼,代表德国桥梁在国家和国际层面的利益,并负责组织和规范国家和国际竞赛活动以及组织国家和国际竞赛。公认的非营利组织就是grds。免于KSt。运动也属于非营利目的,最后在AO 52第2款第1款第1-25号中列出。可以根据此目的未涵盖的目的。如果《选举条例》第52条第2款第2项被用来以物质,智力或道德的方式促进普通大众,则可以宣布为慈善组织。

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  • 来源
    《Der Betrieb》 |2017年第19期|M12-M12|共1页
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  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
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  • 入库时间 2022-08-17 23:48:23

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