Zwischen den Beteiligten steht der Umfang der Haftung bei Organschaft im Streit. Es bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der D-AG als Organträgerin, der D-GmbH als Tochtergesellschaft und der A-AG als Enkelgesellschaft sowie der B-GmbH als Urenkelgesellschaft. Infolgedessen wurden die Umsätze der B-GmbH in den USt-Erklärungen der D-AG erfasst und die Jahresabschlüsse entsprechend testiert.
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