Die Beteiligten streiten über die Ermittlung der Einkünfte aus Edelmetall-Pensionsgeschäften als sonstige Einkünfte i.S.v. § 22 Nr. 3 EStG. Die Klägerinnen sind die alleinigen Rechtsnachfolgerinnen ihres im März 2016 verstorbenen Vaters... (Erblasser). Der Erblasser verfügte in seinem Privatvermögen über Edelmetallbestände, die bei der ... (A-Bank) und der ... (B-Bank) verwahrt und auf sog. Metallkonten (in US-Dollar, nachfolgend USD) ausgewiesen wurden. Im Streitjahr (2004) tätigte der Erblasser über diese Konten Edelmetall-Pensionsgeschäfte, die nach den Feststellungen der Vorinstanz wie folgt abgewickelt wurden: Der Erblasser übertrug jew. eine bestimmte Menge eines Edelmetalls aus seinem Bestand gegen Zahlung eines am Wert des Metalls orientierten festen Betrags (in USD) auf die A-Bank bzw. B-Bank (Kassageschäft). Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums von drei oder sechs Monaten übertrug die Bank das Edelmetall auf den Erblasser zurück gegen Zahlung eines schon bei Abschluss des Geschäfts fest vereinbarten Betrags. Der von den Banken an den Erblasser gezahlte Betrag und der von ihm bei der Rückübertragung an die Banken gezahlte Geldbetrag konnten unterschiedlich hoch sein. Buchungstechnisch wurden die Geschäfte über die Metallkonten abgewickelt, weshalb auch die wechselseitigen Zahlungen in USD ausgewiesen wurden. In fast allen Fällen erzielte der Erblasser per Saldo aus der empfangenen und der hingegebenen Geldleistung einen Einnahmenüberhang (sog. positiver „Spread"). Lediglich in zwei Fällen waren die gewechselten Geldleistungen gleich hoch. In einem Fall ergab sich für den Erblasser ein Ausgabenüberhang (negativer „Spread"). Der Erblasser setzte die ihm vorübergehend zur Verfügung stehenden USD-Gutha-ben zum Erwerb festverzinslicher Wertpapiere ein, aus denen er Kapitaleinkünfte erzielte. Dementsprechend erwirtschaftete er bei übergreifender Betrachtung auch dann steuerbare Überschüsse, wenn der „Spread" negativ war oder null betrug. Der Erblasser gab die ESt-Erklärung für 2004 im Jahr 2005 ab. Die Einkünfte aus den Edelmetallgeschäften und die in diesem Zusammenhang erzielten Kapitalerträge erklärte er zunächst nicht. Im Jahr 2009 erstattete der Erblasser eine Selbstanzeige. Das FA erließ am 18.01.2010 einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten sowie im Hinblick auf die nacherklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen und sonstigen Einkünfte vorläufigen ESt-Bescheid für 2004 und berücksichtigte dabei die in der Selbstanzeige angegebenen vorläufigen Besteuerungsgrundlagen. Dagegen legte der Erblasser rechtzeitig Einspruch ein.
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