Die Parteien stritten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31.1.2006 abgeschlossenen Haustarifvertrag (Haus-TV) für die Beschäftigten des A-Klinikums oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben. Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Haus-TV nimmt unter § 2 den TVöD vom 13.09.2005 in Bezug. In einer von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Protokollerklärung zum Haus-TV vom 31.01.2006 erklärten die Tarifvertragsparteien, dass sie gewillt seien, bei neuen Entwicklungen der betrieblichen Bedingungen, der gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen, die den Haus-TV berühren, unverzüglich Verhandlungen über etwaige Veränderungen aufzunehmen. Anlage 1 des Haus-TV bilden drei Blätter, die jew. eine „Tabelle TVöD" mit Bemessungsgrundsätzen ab 01.03.2006, 01.07.2006 und 01.07.2007 enthalten. Die Beklagte gab im Zeitraum von 2008 bis August 2013 die für den TVöD vereinbarten Entgelterhöhungen an die Klägerin weiter. Die in den Tarifeinigungen enthaltenen Entgelterhöhungen von 3%, mindestens aber 90 € ab März 2014 sowie weitere 2,4% ab März 2015 gab die Beklagte jedoch nicht an die Klägerin weiter. Mit Schreiben vom 25.05.2014 verlangte die Klägerin erfolglos von der Beklagten die Weitergabe dieser tariflichen Entgelterhöhungen und klagte diese schließlich ein. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Haus-TV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelung des TVöD. Daher sei die Beklagte verpflichtet, entsprechend Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung. Nach Ansicht der Beklagten enthalte der Haus-TV lediglich eine statische Geltung der Entgelttabellen. Aus der Weitergabe der Entgeltsteigerungen in der Vergangenheit begründe sich keine betriebliche Übung. Sie habe sich irrtümlich zu diesen Zahlungen tarifvertraglich für verpflichtet gehalten. Das ArbG Magdeburg wies die Klage ab. Auf Berufung der Klägerin hat das LAG Sachsen-Anhalt das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben.
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