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Massenentlassungsanzeige: Keine Konsultation mit der Schwerbehindertenvertretung, aber unionsrechtlicher Betriebsbegriff

机译:大规模声明显示:与严重残疾人的表现没有咨询,但联盟立法

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摘要

Air Berlin hatte ihren Sitz in Berlin und unterhielt Stationen an verschiedenen Flughäfen in Deutschland, unter anderem in Düsseldorf(sog. Stationierungsort bzw. Heimatbasis). Die Umlauf- und Dienstplanung erfolgte für den gesamten Flugbetrieb zentral von Berlin aus. Es gab jedoch mit vier „Area Manager Cockpit" daneben zumindest koordinierende Funktionen, die für mehrere Stationierungsorte zuständig waren. Für das Cockpitpersonal war tarifvertraglich nach § 117 Abs. 2 BetrVG eine Personalvertretung (PV Cockpit) gebildet, für das Kabinenpersonal ebenfalls (PV Kabine). Am 24.11.2017 erstattete Air Berlin bei der Agentur für Arbeit Berlin Nord eine Massenentlassungsanzeige für das Cockpitpersonal und erläuterte den diesbezüglichen Kündigungsgrund bezogen auf 1.301 regelmäßig beschäftigte Mitarbeiter des Cockpitpersonals und den insoweit angenommenen Betrieb mit Sitz in Berlin. Am 28.11.2017 kündigte Air Berlin einem Piloten mit Heimatbasis Düsseldorf, der hiergegen Kündigungsschutzklage erhob. Das BAG hielt die Kündigung wegen mangelhafter Massenentlassungsanzeige für unwirksam. Anders als die Vorinstanz sah das BAG allerdings keinen Verstoß darin, dass Air Berlin das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG nur mit der PV Cockpit und nicht auch mit der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt hatte. Welche von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretungen zu konsultieren sei, bestimme nicht die europäische Massenentlassungsrichtlinie (MERL) selbst, sondern sie gewähre den Mitgliedstaaten einen weiten Spielraum. Das Konsultationsverfahren sei trotz seiner gesetzlichen Verankerung im KSchG materiell eine betriebsverfassungsrechtlich geprägte Regelung. Dies führe zur grundsätzlichen Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats. Eine „doppelte Repräsentanz" einzelner Arbeitnehmergruppen fordere die MERL nicht. Das BAG sah jedoch nicht den gewillkürten Betrieb „Cockpitper- sonal" der Air Berlin als maßgeblich an. „Betrieb" i.S.d. MERL sei Düsseldorf, weshalb die Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur in Düsseldorf hätte eingereicht werden müssen. Auch die Angaben in der Anzeige zu den regelmäßig beschäftigten und zu entlassenden Arbeitnehmern hätten sich aufgrund der Verkennung des Betriebsbegriffs auf den falschen Betrieb bezogen. Da die Anzeige damit sowohl bei der unzuständigen Arbeitsagentur eingereicht worden wäre als auch inhaltlich falsch sei, sei die Kündigung des Piloten unwirksam.
机译:Air Berlin在柏林,在德国各种机场维护电站,包括杜塞尔多夫(所谓的扶手或家庭基地)。流通和服务规划从柏林居中地迎接整个飞行业务。然而,至少有四个“区域管理器驾驶舱”,至少是协调功能,这些功能负责多个站点。对于§117ABS的驾驶舱人员集体协议。2 BETRVG员工代表(PV驾驶舱)形成,为机舱24.11.2017的人员(PV Cabin),24.11.2017 Air Berlin在柏林北欧的驾驶员宣布了大规模声明公告,并解释了与1.301有关的驾驶舱人事雇员和柏林通过的公司相关终止原因。 。在28.11.11.2017 Air Berlin宣布了一个带有家庭杜塞尔多夫的飞行员,它提出了解雇了保护套装。该行李终止了封锁,以便无效的群众声明广告。然而,与较低的法院不同,该包没有看到违规行为Air Berlin仅根据§17ABS看到咨询程序。只有PV驾驶舱2 kschg也不是已经与严重残疾的代表进行了。应由若干员工代表咨询,不要确定欧洲批量声明指令(MERL)本身,但他们授予会员国广泛的旅行。尽管其法定锚定在KSCHG中,磋商程序是重要的公司宪法压印规范。这导致当地工程委员会的基本责任。个人员工群体的“双代表”不要求MERL。然而,包没有看到柏林空气的兼容操作“驾驶舱人员”是决定性的。 “操作”ISD Merl是杜塞尔多夫,这就是为什么杜塞尔多夫就业机构的大规模声明必须提交。此外,普通员工和发布工人的展示中的信息将引用错误的运作操作概念的分离。由于显示屏将在无关头的就业机构以及内容方面提交,因此飞行员的终止无效。

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2020年第35期|1853-1853|共1页
  • 作者

    Martina Hidalgo;

  • 作者单位
  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-18 22:14:46

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