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GmbH-Gesellschafterliste: Zur Pflicht der Angabe einer Veränderungsspalte

机译:GmbH股东列表:指定更改列的义务

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摘要

Das Fehlen einer Veränderungsspalte steht der Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste in das Handelsregister nicht entgegen. Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Aufnahme der durch den Beteiligten zu 1) (Notar) nach § 40 Abs. 2 GmbHG eingereichten Liste der Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 30.09.2019 - Urkunden-Nr.X- abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass außerhalb des § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (GesLV) für die sonstigen Veränderungen die Regelungen in § 2 Abs. 1,3 und 4 GesLV direkt einschlägig seien. Die Formulierung in § 2 Abs. 3 GesLV „sollte eingetragen werden" sei so zu verstehen, dass hiermit „ist einzutragen" gemeint sei. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers und ergebe sich auch aus der abweichenden Formulierung in § 2 Abs. 4 GesLV, wonach weitere Veränderungen eingetragen werden „können". Ohne eine derartige Veränderungsspalte sei die notarielle Versicherung unvollständig bzw. nicht plausibel, da aus der Liste nicht erkennbar sei, ob der Notar gleichzeitig Änderungen gem. § 40 Abs. 1 und Abs. 2 GmbHG bekanntmache.
机译:没有更改专栏的情况不符合在商业登记册中列入提交的股东名单。根据§40ABS§30ABS,该地区法院驳回了依据缔约方缔约方缔约方股东股东名单的竞争决定。2 GmbHg 30.09.2019 - 证书编号为了建立它已经说明,本条例的第2(2)条以外的股东(GESLV)列表的其他变革,§2段的法规。1.3和4 GESLV直接相关。 §2段的制剂。3 Geslv“应该被进入”应该被理解为“要进入”的意义。这对应于立法者的意图,并且还由§2(4)GESLV中的偏离制定结果,根据该进一步的进一步改变,进入“CAN”。没有这种变化列,公证保险不完整或不合理,因为从列表中,这是明显的公证人是否同时根据§40(1)和(2)GmbHG而变化。

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    《Der Betrieb》 |2020年第25期|1335-1335|共1页
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