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【24h】

Kein Wahlrecht des Insolvenzverwalters bzgl. der Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages gem. § 103 InsO bei ausstehenden Nebenpflichten

机译:关于履行相互合同ACC的破产管理人员的任何选举权。§103在未偿还的二级义务的情况下

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摘要

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 30.04.2012 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. AG (fortan: Schuldnerin). Mit Generalübernehmervertrag vom 30.03.2006 beauftragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin (fortan: Klägerin) die Schuldnerin mit der Planung und Errichtung einer Pflegeeinrichtung, teils unter Einbeziehung vorhandener, unter Denkmalschutz stehender Gebäude. Der Vertrag sah die Geltung der VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung vor. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es: „Der Bauherr beabsichtigt, die Leistungen aus diesem Vertrag nach Erteilung der Baugenehmigung in mehrere selbstständige gesondert abzunehmende und abzurechnende Teilleistungen aufzuteilen. Der Generalübernehmer erklärt sich hiermit einverstanden und wird eine entsprechende Nachtragsvereinbarung zu diesem Vertrag innerhalb von 3 Wochen nach Erteilung der Baugenehmigung abschließen, wenn der Bauherr dies wünscht."
机译:被告是在30.04.2012岁的劳动力诉讼程序中关于H. AG(Hortan:债务人)的资产开放的署长。凭借30.03.2006年的一般合同,申请人的法律前任(Hellentforth:原告)委托债务人的规划和建立护理机构,部分涉及上市的现有建筑物。合同在合同结束时,在适用的版本中看到了VOB / B的有效性。条约第1(2)条国家:“在授予建筑许可证之后,客户打算将本协议与本协议中的福利分为几个独立和账单部分服务。如果客户希望,一般换能器同意这一致,并将在授予建筑许可后的3周内将相应的补充协议与本协议相应的补充协议。“

著录项

  • 来源
    《Der Betrieb》 |2019年第24期|1382-1385|共4页
  • 作者

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  • 收录信息
  • 原文格式 PDF
  • 正文语种 ger
  • 中图分类
  • 关键词

  • 入库时间 2022-08-18 22:14:38

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