Stichtagsvorbehalte und die mit ihnen verwandten Rückzahlungsklauseln bilden eine der beliebtesten Varianten in der Flexibilisierung von Sonderzuwendungen - auch und gerade bei Tarifangestellten. Das BAG hat vergangenen Sommer seine Rechtsprechung bestätigt, wonach für Stichtagsvorbehalte bei Sonderzahlungen in Tarifverträgen weniger strenge Regeln gelten als für entsprechende arbeitsvertragliche Klauseln (10 AZR 290/17). Die Unterschiede für Regelungen anhand der jeweiligen Rechtsgrundlage werden dabei erstmals klar erkennbar. Das ermöglicht Arbeitgebern eine Abwägung, welche Variante sie bevorzugen, auch wenn die Entscheidung Fragen aufwirft.
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