Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Beklagte gehört zu einer Unternehmensgruppe, die u.a. im Bereich des Handelns mit Möbeln tätig ist. Sie wurde im Jahr 2011 als hundertprozentige Tochterfirma gegründet, um einen neuen Möbelverkaufsstandort zu erschließen. Im Juni 2011 wurde sie ins Handelsregister eingetragen und nahm im September 2011 ihre Geschäftstätigkeit auf. Die Beklagte wurde in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft einbezogen, erstellte also keine eigene Bilanz.
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