Mit Urteil vom 10.05.2017 - I R 93/15 (DB 2017 S. 2650 = BStBl. II 2019 S. XXX) hat der BFH entschieden, dass Gewinnabfüh-rungsverträge von Organschaften i.S.d. § 17 KStG nur dann die Voraussetzungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. erfüllen, wenn der Gewinnabführungsvertrag bei wörtlicher Wiedergabe des § 302 AktG auch die Regelung des § 302 Abs. 4 AktG enthält. In Alt-Fällen war ein fehlender Verweis bzw. eine fehlende Wie-dergabe des § 302 Abs. 4 AktG im Gewinnabführungsvertrag bisher nicht zu beanstanden (BMF vom 16.12.2005, BStBl. I 2006 S. 12 = DB 2005 S. 2781). Dies galt auch unter Berücksich-tigung des§ 34 Abs. 10b KStG i.d.F. des AIFM-StAnpG. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Län-der gilt zur Anwendung der Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils aus Gründen des Vertrauensschutzes Folgendes: Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die ent-sprechende Anwendung von § 302 Abs. 4 AktG enthalten, aber von der Billigkeitsregelung des BMF-Schreiben vom 16.12.2005 (a.a.O.) umfasst waren, stehen der Anerkennung der Organschaft nicht entgegen, wenn diese bis zum Ablauf des 31.12.2019 an die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG (dynamischer Verweis) angepasst werden. In diesen Fällen liegt nach § 17 Abs. 2 KStG i.V.m. § 34 Abs. 10b KStG i.d.F. des AIFM-StAnpG kein Neuabschluss vor; die Mindestlaufzeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG beginnt nicht von neuem zu laufen. Eine Anpassung kann unterbleiben, wenn das Organ-schaftsverhältnis vor dem 01.01.2020 beendet wird.
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