Mit der Neuregelung des Insolvenzrechts zum 1. 1. 1999 sind hinsichtlich der Umsatzsteuer die folgenden Hinweise zu beachten. Mit der Einführung der Insolvenzordnung wird die innerdeutsche Rechtseinheit auf dem Gebiet des Insovenzrechts hergestellt. Die Insolvenzordnung unterscheidet zwischen Unternehmens-(Regel-) und Verbraucherinsolvenz. Neu ist die Insolvenzfähigkeit einer GbR (§ 11 Abs. 2 InsO). Nicht insolvenzfähig sind hingegen Bund und Länder sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das Landesrecht dies bestimmt (§ 12 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird (§ 1 InsO).
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