首页> 外文期刊>Betrieb und Wirtschaft >Die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung Teil 3: Die Stellung des Betriebsrats im Eröffnungsverfahren, nach Verfahrenseröffnung und im Insolvenzplanverfahren
【24h】

Die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung Teil 3: Die Stellung des Betriebsrats im Eröffnungsverfahren, nach Verfahrenseröffnung und im Insolvenzplanverfahren

机译:破产法第3部分的劳动法规定:劳动委员会在开放程序中,开放程序之后和破产计划程序中的位置

获取原文
获取原文并翻译 | 示例
       

摘要

Vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Antrages des Unternehmers (§ 13 InsO) ist der Wirtschaftsausschuß frühzeitig zu unterrichten (§ 106 BetrVG). Die Wirksamkeit eines Insolvenzantrages ist jedoch nicht abhängig von der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses. Ordnungswidrig handelt aber der Unternehmer, der eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet vornimmt (§ 121 Abs. 1 BetrVG).
机译:在根据企业家的申请启动破产程序之前(InsO第13节),必须及时通知经济委员会(BetrVG第106节)。但是,破产申请的有效性不取决于经济委员会提供的信息。但是,没有以不正当,不诚实,不完全或过时的方式通知经济委员会的企业家行为不当(BetrVG第121条第(1)款)。

著录项

相似文献

  • 外文文献
  • 中文文献
  • 专利
获取原文

客服邮箱:kefu@zhangqiaokeyan.com

京公网安备:11010802029741号 ICP备案号:京ICP备15016152号-6 六维联合信息科技 (北京) 有限公司©版权所有
  • 客服微信

  • 服务号